Ihr Nachlass, Ihre Entscheidung
Wer ohne Testament erbt, was beim Pflichtteil gilt und wie Sie Ihre Familie gezielt absichern.
Stand: 30.09.2026 · Melissa Melzer, Generationenberaterin (IHK)

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Ein Ehepartner erbt neben Kindern meist die Hälfte, die Kinder teilen sich den Rest, und alle bilden eine Erbengemeinschaft. Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmen Sie selbst, wer was bekommt. Pflichtteilsberechtigte können aber grundsätzlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen.
Wer erbt, wenn Sie nichts regeln?
Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie passt selten genau zu dem, was Familien sich wünschen. Probieren Sie aus, wie Ihr Nachlass heute verteilt würde.
Annahme: Ehe im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), alle Kinder leben. Bei Gütertrennung, Ehevertrag oder verstorbenen Kindern gelten andere Quoten.
Quellen: § 1924, § 1925, § 1931 und § 1371 BGB. Vereinfachte Darstellung, ersetzt keine Rechtsberatung.
Testament, Erbvertrag oder Berliner Testament?
Eigenhändiges Testament: Sie schreiben es vollständig von Hand und unterschreiben es. Das kostet nichts, birgt aber das Risiko von unklaren Formulierungen. Sie können es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, damit es sicher gefunden wird.
Notarielles Testament und Erbvertrag: Der Notar berät zur Formulierung, bringt das Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht und meldet es an das Zentrale Testamentsregister. Oft ersetzt es später den Erbschein. Ein Erbvertrag bindet in der Regel beide Seiten und lässt sich nicht einseitig ändern.
Berliner Testament: Ehepaare setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod beider. Das sichert den überlebenden Partner ab. Der Freibetrag der Kinder nach dem ersten Elternteil bleibt aber ungenutzt, und die Kinder können ihren Pflichtteil verlangen. Mit Vermächtnissen und Pflichtteilsklauseln lässt sich das oft besser lösen.
Was gilt beim Pflichtteil und in der Erbengemeinschaft?
Kinder, Ehepartner und, wenn keine Kinder da sind, die Eltern haben Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn sie enterbt sind. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt (§ 2303 BGB). Wer ein Kind enterbt, muss also mit dieser Zahlung rechnen. Ein notarieller Pflichtteilsverzicht schafft Klarheit, und eine Lebensversicherung kann das Geld für die Auszahlung bereitstellen.
Erben mehrere Personen gemeinsam, gehört ihnen der Nachlass als Erbengemeinschaft. Über Haus, Konten und Depot können sie nur gemeinsam verfügen (§ 2040 BGB). Das führt oft zu Streit. Eine Teilungsanordnung im Testament oder ein Vermächtnis schafft klare Verhältnisse.
Wann bleibt das Familienheim steuerfrei?
Für das selbst bewohnte Haus oder die eigene Wohnung gibt es besondere Befreiungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG). Sie gelten zusätzlich zu den Freibeträgen.
Haben die Eltern bis zuletzt selbst darin gewohnt und zieht das Kind unverzüglich ein und wohnt dort zehn Jahre, bleibt das Familienheim bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei. Zieht es vorher aus, entfällt die Befreiung rückwirkend, außer aus zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Schenkung
Schon zu Lebzeiten steuerfrei, ohne Wertgrenze und ohne Frist. Mehr dazu unter Schenken zu Lebzeiten.
Erbe
Steuerfrei ohne Wertgrenze, wenn der überlebende Partner unverzüglich selbst einzieht und das Haus zehn Jahre lang selbst bewohnt.
Erbe
Steuerfrei bis 200 m² Wohnfläche, wenn das Kind unverzüglich selbst einzieht und zehn Jahre dort wohnt. Das gilt nur beim Erben, nicht beim Schenken.
Wie sichern Sie Ihre Hinterbliebenen ab?
Mit klug gestalteten Verträgen und passenden Tarifen erreichen Sie oft mehr als mit Testament und Schenkung allein. Klicken Sie auf einen Ansatz, um zu sehen, wie er funktioniert.
Hinterbliebene absichernDie Überkreuz-Versicherung
Jeder Partner schließt die Versicherung auf das Leben des anderen ab und zahlt die Beiträge selbst. Stirbt ein Partner, erhält der andere die Leistung aus seinem eigenen Vertrag. Das ist kein Erbe. Zahlt jeder die Beiträge nachweislich aus eigenem Geld, fällt darauf in der Regel keine Erbschaftsteuer an.
Das ist besonders wertvoll für unverheiratete Paare mit nur 20.000 € Freibetrag, aber auch für Ehepaare mit größerem Vermögen oder einer gemeinsamen Immobilie.
Am Nachlass vorbeiBezugsrecht im Todesfall
Bei Lebens- und Rentenversicherungen bestimmen Sie, wer die Leistung im Todesfall erhält. Das Geld fließt direkt an diese Person und nicht in den Nachlass. Es gehört damit nicht der Erbengemeinschaft, und niemand muss auf den Erbschein warten.
So lassen sich zum Beispiel ein Partner ohne Trauschein absichern, ein Kind gezielt bedenken oder Geld für Beerdigung und laufende Kosten bereitstellen. Erbschaftsteuer kann trotzdem anfallen. Deshalb planen wir Bezugsrecht und Freibeträge zusammen.
FamilienfriedenPflichtteil vorab absichern
Erbt ein Kind oder Ihr Partner das Haus, können die übrigen Pflichtteilsberechtigten ihren Anteil in Geld verlangen, und zwar sofort. Eine Lebensversicherung, bei der der Erbe bezugsberechtigt ist, stellt genau dieses Geld im richtigen Moment bereit.
Wie die Versicherung im Zusammenspiel mit Testament und Pflichtteil wirkt, stimmen wir mit unseren Partnerkanzleien ab.
LiquiditätErbschaftsteuer vorab finanzieren
Erbschaftsteuer muss in der Regel in Geld bezahlt werden, auch wenn das Erbe vor allem aus einer Immobilie oder Firmenanteilen besteht. Eine passend gestaltete Risiko- oder Lebensversicherung stellt das Geld genau dann bereit, wenn es gebraucht wird.
Richtig aufgesetzt, zum Beispiel über Kreuz, kann die Leistung selbst frei von Erbschaftsteuer bleiben.
Welcher Ansatz passt, hängt von Ihrer Familie, Ihrem Vermögen und dem Tarif ab. Als anbieterungebundener Makler vergleichen wir die Angebote vieler Versicherer und achten auf Kosten, Flexibilität und Anlagemöglichkeiten. Die steuerliche und rechtliche Beurteilung im Einzelfall stimmen wir mit Ihrer Steuerberatung und unseren Partnerkanzleien ab.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, § 331 BGB, § 2303 BGB.
Häufige Fragen zu Erbfolge und Testament
Reicht nicht ein Testament?
Ein Testament regelt, was nach dem Tod passiert. Zu einem vollständigen Plan gehören auch Schenkungen zu Lebzeiten, Vollmachten für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können, und die passende Absicherung.
Müssen wir für ein Testament zum Notar?
Nein. Ein Testament können Sie selbst vollständig von Hand schreiben und unterschreiben. Ein notarielles Testament kostet Gebühren, bietet aber Beratung, sichere Verwahrung und ersetzt oft den Erbschein.
Wir sind nicht verheiratet. Was müssen wir beachten?
Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht und nur einen Freibetrag von 20.000 €. Ohne Testament geht der Partner leer aus. Umso wichtiger sind Testament, Vollmachten und eine passende Absicherung, zum Beispiel über eine Lebensversicherung.
Fällt auf eine Lebensversicherung Erbschaftsteuer an?
Das hängt von der Gestaltung ab. Ist der Verstorbene Versicherungsnehmer und bekommt eine andere Person das Geld, ist es erbschaftsteuerpflichtig. Bei einer Überkreuz-Versicherung erhält der Partner die Leistung aus seinem eigenen Vertrag. Zahlt jeder die Beiträge aus eigenem Geld, fällt darauf in der Regel keine Erbschaftsteuer an.
Kann ich das Bezugsrecht später ändern?
Ein widerrufliches Bezugsrecht können Sie jederzeit ändern, eine kurze Mitteilung an den Versicherer genügt. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht lässt sich nur mit Zustimmung des Begünstigten ändern.
Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
Ein handschriftliches Testament können Sie beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Notarielle Testamente verwahrt das Gericht ohnehin. Beide werden im Zentralen Testamentsregister erfasst und im Erbfall sicher gefunden.
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Im Erstgespräch hören wir zu und zeigen Ihnen, wo Sie heute stehen. Gern bei uns in Rheinstetten, bei Ihnen zu Hause oder per Video.
