Mit warmen Händen schenken
Wie Sie Freibeträge mehrfach nutzen, fair zwischen den Kindern verteilen und trotzdem abgesichert bleiben.
Stand: 30.09.2026 · Melissa Melzer, Generationenberaterin (IHK)

Jeder Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei schenken, jeder Großelternteil jedem Enkel 200.000 €. Wer früh beginnt, nutzt diese Freibeträge mehrfach und kann ein großes Vermögen oft ganz ohne Schenkungsteuer übertragen. Mit den richtigen Verträgen bleiben Sie dabei abgesichert.
Warum lohnt es sich, schon zu Lebzeiten zu schenken?
Beim Erben stehen die Freibeträge einmal zur Verfügung, und Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet. Beim Schenken erneuern sich die Freibeträge, wenn mehr als zehn Jahre zwischen zwei Schenkungen liegen. Wer mit 60 beginnt, kann bis Anfang 80 dreimal den vollen Freibetrag nutzen. Dazu kommt: Sie erleben mit, wie Ihr Geld den Kindern beim Hauskauf oder der Familiengründung hilft.
Geben, ohne die Kontrolle zu verlieren
Eine Schenkung muss kein Abschied vom Vermögen sein. Im Schenkungsvertrag können Sie zum Beispiel festlegen:
- Rückforderungsrechte, etwa wenn das Kind vor Ihnen stirbt, sich scheiden lässt oder in die Insolvenz gerät
- Nießbrauch oder Wohnrecht, damit Sie weiter im Haus wohnen oder die Mieten behalten
- Anrechnung auf den Pflichtteil oder Ausgleich unter Geschwistern, damit es zwischen den Kindern fair bleibt
Solche Klauseln müssen bei der Schenkung vereinbart werden, nachträglich geht das meist nicht mehr. Die Verträge setzen unsere Partnerkanzleien für Sie auf.
Wie viel können Sie steuerfrei schenken?
Ein erster Richtwert für Schenkungen an Kinder und Enkel, nach heutiger Rechtslage.
Wenn beide Eltern (bzw. Großeltern) an 2 Kinder und 3 Enkel schenken, sind je Zehn-Jahres-Zeitraum 2.800.000 € steuerfrei. In 20 Jahren ergeben sich 2 Zeiträume, denn zwischen zwei Schenkungen müssen mehr als zehn Jahre liegen.
Vereinfachte Rechnung nach heutiger Rechtslage, ohne frühere Schenkungen. Zwischen zwei Schenkungen müssen mehr als zehn Jahre liegen, und jeder schenkt aus eigenem Vermögen. Ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Welche Freibeträge gelten?
| Empfänger | Freibetrag |
|---|---|
| Ehe- und eingetragene Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel | 200.000 € |
| Enkel, deren Elternteil verstorben ist | 400.000 € |
| Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, alle anderen | 20.000 € |
Quelle: § 16 Abs. 1 ErbStG, Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG, Stand September 2026.
Und was über dem Freibetrag liegt?
Dann gilt je nach Verwandtschaft und Höhe ein Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent. Für Kinder und Ehepartner (Steuerklasse I) bleibt er bei den meisten Familien zwischen 7 und 19 Prozent. Für Geschwister, Nichten und Neffen ist er deutlich höher. Für nicht verwandte Personen wie unverheiratete Partner liegt er bei mindestens 30 Prozent.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Klasse I: u. a. Ehe- und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern und Großeltern bei Erbschaft. Klasse II: u. a. Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Eltern bei Schenkung. Klasse III: alle übrigen, auch unverheiratete Partner. Quellen: § 15 und § 19 ErbStG.
Wie übergeben Sie Ihr Haus und wohnen trotzdem weiter darin?
Eine Immobilie ist oft der größte Wert in der Familie. Wer sie zu Lebzeiten überträgt, nutzt die Freibeträge früh. Mit Nießbrauch oder Wohnrecht bleiben Sie trotzdem abgesichert.
Nießbrauch: Das Eigentum geht auf Ihr Kind über, aber Sie dürfen die Immobilie weiter nutzen. Sie wohnen selbst darin oder vermieten und behalten die Miete. In der Regel tragen Sie dann auch die laufenden Kosten.
Wohnrecht: Sie dürfen die Wohnung oder einen Teil davon selbst bewohnen, aber nicht vermieten. Das passt, wenn Sie im Haus bleiben möchten und Mieteinnahmen keine Rolle spielen.
Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen und haben einen eigenen Wert. Dieser Wert wird von der Schenkung abgezogen. Je älter Sie sind, desto geringer ist der Abzug, weil das Recht voraussichtlich kürzer läuft.
Familienheim an den Ehepartner: Schenken Sie Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner das selbst bewohnte Haus, ist das steuerfrei, ohne Wertgrenze und ohne Frist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
Die Übertragung einer Immobilie muss immer notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Grunderwerbsteuer fällt zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Ehepartnern nicht an (§ 3 GrEStG).

Worauf sollten Sie beim Schenken achten?
Verbreitete Meinung„Was ich verschenke, zählt beim Pflichtteil nicht mehr.“Stimmt das? Antwort ansehen
Schenkungen der letzten zehn Jahre werden anteilig berücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist sogar erst mit dem Ende der Ehe.
Pflichtteil: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden beim Pflichtteil anderer Erben anteilig mitgerechnet, jedes Jahr ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB).
Pflegefall: Wird der Schenkende innerhalb von zehn Jahren bedürftig, etwa durch hohe Pflegekosten, kann er das Geschenk zurückfordern. Übernimmt das Sozialamt die Kosten, kann es diesen Anspruch geltend machen (§§ 528, 529 BGB). Eine passende Pflegeabsicherung kann dieses Risiko deutlich verringern.
Rückforderungsrechte bei Immobilien: Vereinbaren Sie, dass Sie das Haus zurückholen können, wenn Ihr Kind vor Ihnen stirbt, es verkaufen will oder in die Insolvenz gerät. Sonst kann es an Schwiegerkinder oder Gläubiger gehen.
Nießbrauch und Pflichtteil: Behalten Sie sich einen umfassenden Nießbrauch vor, beginnt die Zehnjahresfrist beim Pflichtteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel gar nicht erst zu laufen. Das muss man bei der Planung kennen.
Meldung ans Finanzamt: Schenkungen sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, auch vom Schenkenden (§ 30 ErbStG). Bei notariellen Verträgen übernimmt der Notar die Meldung.
Wie holen Sie mehr aus den Freibeträgen heraus?
Mit klug gestalteten Verträgen und passenden Tarifen erreichen Sie oft mehr als mit Testament und Schenkung allein. Klicken Sie auf einen Ansatz, um zu sehen, wie er funktioniert.
Freibeträge nutzenDas 99/1-Modell
Sie schließen eine fondsgebundene Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag ab und übertragen 99 % des Vertrags auf Ihr Kind oder Enkelkind. 1 % behalten Sie. Änderungen am Vertrag sind dann in der Regel nur gemeinsam möglich. So können Sie weiter mitentscheiden, etwa über Auszahlungen. Wie weit das reicht, hängt von Vertrag und Tarif ab.
Beispiel: Großeltern zahlen 200.000 € ein und schenken 99 % davon, also 198.000 €, an ihr Enkelkind. Das liegt im Freibetrag für Enkel von 200.000 €. Maßgeblich ist der Wert des geschenkten Vertragsanteils. Erträge werden während der Laufzeit im Vertrag nicht laufend versteuert.
Fair verteilenGeschwister ausgleichen
Ein Haus lässt sich nicht teilen. Übernimmt ein Kind die Immobilie, erhalten die Geschwister über eine Lebensversicherung einen vergleichbaren Betrag. Über das Bezugsrecht fließt das Geld direkt an sie, ohne Umweg über den Nachlass.
So bleibt das Elternhaus in der Familie, und alle Kinder werden gerecht bedacht.
LangfristigSteuerstundung bei Versicherungen
In einer Lebens- oder Rentenversicherung werden Erträge erst bei Auszahlung versteuert. Bei Auszahlung als Kapital nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit und nach dem 62. Geburtstag des Empfängers ist unter weiteren Voraussetzungen nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig. Leistungen im Todesfall sind in der Regel einkommensteuerfrei, können aber der Erbschaftsteuer unterliegen.
Das macht Versicherungen zu einem flexiblen Baustein, um Vermögen für die nächste Generation aufzubauen.
Welcher Ansatz passt, hängt von Ihrer Familie, Ihrem Vermögen und dem Tarif ab. Als anbieterungebundener Makler vergleichen wir die Angebote vieler Versicherer und achten auf Kosten, Flexibilität und Anlagemöglichkeiten. Die steuerliche und rechtliche Beurteilung im Einzelfall stimmen wir mit Ihrer Steuerberatung und unseren Partnerkanzleien ab.
Rechtsgrundlagen und Quellen: § 16 ErbStG, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Häufige Fragen zum Schenken
Wie oft kann ich steuerfrei schenken?
Die Freibeträge gelten je Schenker und Empfänger und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Jeder Elternteil kann jedem Kind also bis zu 400.000 € steuerfrei schenken, erneut wenn mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Kann ich eine Schenkung zurückholen?
Ja, wenn Sie es im Vertrag vereinbart haben, etwa für den Fall einer Scheidung oder Insolvenz des Kindes. Außerdem sieht das Gesetz eine Rückforderung vor, vor allem bei eigener Bedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren oder bei grobem Undank.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja. Schenkungen sind innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, auch vom Schenkenden. Bei notariellen Verträgen, etwa bei Immobilien, meldet der Notar die Schenkung.
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht?
Mit Nießbrauch dürfen Sie die Immobilie selbst nutzen oder vermieten und die Miete behalten. Mit einem Wohnrecht dürfen Sie nur selbst darin wohnen. Beide werden im Grundbuch eingetragen und mindern den steuerpflichtigen Wert der Schenkung.
Was kostet die Übertragung einer Immobilie?
Es fallen Notar- und Grundbuchkosten an, die sich nach dem Wert richten. Grunderwerbsteuer entfällt zwischen Eltern und Kindern. Ob Schenkungsteuer anfällt, hängt von Wert, Freibetrag und dem Abzug für Nießbrauch oder Wohnrecht ab.
Kann ich das Haus an ein Kind geben, ohne die anderen zu benachteiligen?
Ja, etwa mit Ausgleichszahlungen, einer Anrechnung auf das Erbe oder einer Lebensversicherung zugunsten der Geschwister. Wichtig ist, das bei der Übertragung zu regeln.
Ändern sich die Freibeträge bald?
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer. Ob und wann sich etwas ändert, ist offen. Wir informieren Sie, sobald es Neuigkeiten gibt.
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